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(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.November 2013)

Die Gartenordnung gilt für alle mit den Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.


1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Anlage ist ganzjährig 24 Stunden pro Tag geöffnet.

1.2 Kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3 Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.


2. Die Nutzung des Kleingartens

2.1 Pächter und Nutzer des KG

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

2.2 Bewirtschaftung des KG

Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3 Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02). Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

2.4 Pflanz- und Grenzabstände

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.

2.5 Neophyten

Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

2.6 Gartenbewirtschaftung

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.

2.7

Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

2.8 Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.


3. Bebauung in Kleingärten

3.1 Gartenlaube

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

3.3 Gewächshaus

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50m begrenzt. Ein Grenzabstand von min.1m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Elektro- und Wasserversorgung

3.4.1 Elektroversorgung

Der Elektroanschluss muss den rechtlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens einschließlich dem BKleingG entsprechen. Arbeiten an den Elektroanlagen sind grundsätzlich nur von einer Fachfirma durchzuführen. Die Hauptverteiler sind verplombt und sind nur vom Fachmann zu öffnen. Die Absicherung in der Gartenlaube beträgt 10A. Höhere Absicherungen sind nicht zulässig. Für die Installation der Elektroanlage in der Gartenlaube ist der Pächter verantwortlich. Havarien an der Elektroanlage sind dem Vorstand bzw. dem Elektroverantwortlichen zu melden.

3.4.2 Wasserversorgung

Der Wasseranschluss muss den rechtlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des Versorgungsunternehmens einschließlich dem BKleingG entsprechen. Weitere Festlegungen sind in der Wasserordnung des KGV festgelegt.

3.5 Feucht-Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.6 Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5m werden vom Vorstand des Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Für die Badebecken sind betonierte Grundflächen nicht gestattet.

3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.

3.8 Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit: Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.


4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3.Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

4.1 Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Besitzer von Hunden müssen gewährleisten, dass ihre Tiere die eigene Parzelle nicht verlassen können. Die Errichtung von Grenzsicherungen bis 0,50 m Höhe ist statthaft. Falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein sollten, sind die Grenzsicherungen wieder zu entfernen. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

4.2 Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.


5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen. Die Pflege öffentlicher Wege bis 2,0m Breite bzw. bei vorhandener Nachbarschaft bis zur Hälfte des Weges ist durch den Pächter im Bereich seiner Parzelle vorzunehmen. Für besondere Abschnitte der KGA werden mit ausgewählten Pächtern individuelle Pflegeverträge abgeschlossen, in denen auch die Anrechnung von Arbeitsstunden festgelegt wird.

5.2 Zäune

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind nicht gestattet. Hier gilt noch der Bestandsschutz bis zur Übergabe an den neuen Pächter. Die Entfernung ist zwischen altem und neuem Pächter zu regeln und wird durch den Vorstand einen Monat nach Gartenübergabe überprüft. Für die Gestaltung der Außenumzäunung wird generell Maschendraht verwendet. Die Arbeiten dafür werden im Rahmen der Arbeitseinsätze geleistet. Bezüglich Höhe gelten für Zäune die gleichen Vorschriften wie für Hecken. Die Errichtung von Jägerzäunen und –toren ist nicht gestattet. Die Zäune und das Eingangstor sind so zu gestalten, dass der problemlose Zugang von Katzen und Wildtieren nicht erleichtert wird. Eine entsprechende Pflege und Instandhaltung, einschließlich einer lesbaren Gartennummer, durch den Pächter wird vorausgesetzt.

5.3 Hecken

Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzabstand
- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m 0,7 m
- an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 m 1,0 m


Zur sicheren Begehung der Gartenwege darf die Breite der Hecke wegseitig 0,20m (gemessen von der Gartengrenze) nicht überschreiten. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1.März bis 30.September keine Gebüsche, Hecken o.ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

5.4 Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

5.5 Gemeinschaftswege und -flächen

Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.


6. Kompostierung und Entsorgung

6.1 Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

6.2 Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll). Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3 Verbrennen

Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.


7. Umweltschutz

7.1

Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
- Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
- biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
- naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat-und Pflanzgut)

7.2

Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.


8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Wird die Anzahl der zu leistenden Stunden durch einen Pächter überschritten, so erfolgt kein Vortrag auf das nächste Gartenjahr. Eine Befreiung von den Arbeitsstunden einzelner Pächter wird durch den Vorstand vorgenommen. Generell befreit sind alle Vorstands-mitglieder und Blockwarte. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.2 Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Es gelten für die KGA folgende Ruhezeiten:
Mo - Sa von 20:00 Uhr - 07:00 Uhr
Sa von 12:00 Uhr - 14:00 Uhr
sowie ganztägig an allen Sonn- und Feiertagen
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung sollte möglichst auch von Mo - Fr während der Mittagszeit von 12:00 Uhr - 13:00 Uhr unterbleiben.

8.3 Kfz in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

8.4 Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet,
- allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anders verordnet ist.
- sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

8.5 Vertragswidriges Verhalten

Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Gartenordnung des Vereins sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.


9. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung am 13.11.2013 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Gartenordnung widerspricht nicht der Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen. Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser Kleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft. Der Vorstand der KGA wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Chemnitz, 13.11.2013


Anlage 01

  Empfohlener Pflanzabstand
(ab Stammmitte)
Verbindlicher Grenzabstand
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
  Apfel 3,00 m  2,00 m
  Birne 3,00 – 4,00 m 2,00 m
  Quitte 3,00 – 4,00 m 2,00 m
  Viertel- und Halbstämme 4,00 m 3,00 m
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
  Sauerkirsche 4,00 m 2,00 m
  Pflaume 4,00 m 3,00 m
  Pfirsich 3,00 m 3,00 m
  Aprikose 3,00 m 3,00 m
  Süßkirsche auf
  Unterlage GiSelA 5
Einzelbaum 3,00 m
  Säulenobst 2,00 m 2,00 m
  hoch wachsende Sorten 3,00 m 3,00 m
Beerenobst
  Schwarze Johannisbeere 1,50 – 2,00 m 1,25 m
  Rote u. weiße Johannisbeere
  (Büsche u. Stämmchen)
1,00 – 1,25 m 1,00 m
  Stachelbeeren 1,00 – 1,25 m 1,00 m
  Himbeeren (am Spalier) 0,40 – 0,50 m 1,00 m
  Brombeeren (am Spalier) 2,00 m 1,00 m
  Brombeeren (aufrecht stehend) 1,00 m 1,00 m
  Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
  Maibeeren 1,20 m 1,00 m
  Weinreben 1,30 m 1,00 m
Andere Gehölze
  Form- und Zierhecken   2,00 m
  Ziergehölze   2,00 m

 

Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!


Anlage 02

Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.

Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:

Laubbäume: Nadelbäume:
Ahorn Eibe
Birke Tannen (alle Arten)
Buche Douglasie
Eiche Fichten (alle Arten)
Esche Kiefern (alle Arten)
Erle Zypressen (alle Arten)
Eberesche Lebensbaum (nur als Hecke)
Ginkgo Mammutbaum
Kastanie Zedern (alle Arten)
Pappel Wacholder (alle Arten)
Weide  
Walnuss  

 

Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:

  Schaderreger
Blut- Hasel (Corylus avellana)  
Erbsenstrauch (Caragana arborescens)  
Hartriegel (Cornus sanguinea)  
Goldregen bis zu 7,00 m Wuchshöhe  
Essigbaum (Rhus typhina) bis zu 8,00 m Wuchshöhe  
und Wurzelausläufer  
Bocksdorn (Lycium barbarum)  
Haferschlehe (Prunus spinosa)  Scharkakrankheit
Berberitze – Sauerdorn (Berberis vulgaris) Rost
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) Feuerbrand
Felsenbirne - Pralinenbaum (Amelanchier levis) Feuerbrand
Felsenmispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) Feuerbrand
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata / monogyna) Feuerbrand
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) Feuerbrand
Korkenzieher – Weide (Salix matsudana Totuosa)  Birnenbohrer
Weymuthskiefer 5nadelig (Pinus strobus) Johannisbeeren –Säulen- und Blasenrost
Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina / pfitzerina u.a.) Birnengitterrost
Zuckerhutfichte (Picea glauca „Conica“) Rote Spinne

Anlage 03

Neophyten im Kleingarten

Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.

Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen.
Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer
- Riesenbärenklau/Herkules Staude (Heracleum mantegazzianum) Kaukasus
- Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) China, Korea, Japan
- Sachalin- Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
- Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera) Himalaya
- Kanadische und Riesen-Goldrute (Solidago canadensis und Solidago gigantea) Nordamerika
- Topinambur (Helianthus tuberosus) Nordamerika
- Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
- Kartoffelrose (Rosa rugosa) Ostasien
- Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut (Galinsoga parviflora) Südamerika
- Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
- Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika
   
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!  
   
Potentiell invasive Neophyten: Heimatländer
- Gewöhnliche Mahonie Nordamerika/Kanada
- China-Schilf Südostasien
- Ranunkel-Strauch Mittel- und Westchina

Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt!
Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.


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